Auskunftssperre


Leistungsbeschreibung


Unter besonderen Voraussetzungen kann für eine Person eine Auskunftssperre eingerichtet werden.

Voraussetzung ist, dass Tatsachen vorliegen und glaubhaft gemacht werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Erteilung einer Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen. 

Personen, die das für sich in Anspruch nehmen wollen, müssen einen Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre stellen. In diesem Antrag sind Begründungen für die Einrichtung einer Auskunftssperre anzugeben. Außerdem sind Unterlagen, aus denen sich Begründungen ergeben (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) beizufügen.

Die Auskunftssperre hat eine Geltungsdauer von 2 Jahren.  Für die Verlängerung der Auskunftssperre ist ein erneuter Antrag erforderlich.

Zuständigkeit
Wenn sich Ihr alleiniger Wohnsitz oder Ihr Hauptwohnsitz in Diepholz befindet, ist der Bürgerservice der Stadt Diepholz für Sie zuständig.Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz müssen Sie sich an die jeweilige Stadt oder Gemeinde wenden.

Gebühr
Für die Antragsstellung der Sperre fällt keine Gebühr an.

Unterlagen
Für die Antragsstellung benötigen wir Ihr Ausweisdokument zur Identifizierung. Bei der Auskunftssperre müssen zudem Unterlagen zur Begründung (Polizeianzeigen, Strafanzeige o. ä.) mitgebracht werden.

Hinweis
Ein Rechtsanspruch auf Einrichtung einer Auskunftssperre besteht nicht.

Rechtsgrundlage
§ 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

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