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Hundesteuer - Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Die Festsetzung der Hundesteuer erfolgt durch die zuständige Stelle.

 

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Hundesteuersatzung der Stadt Diepholz sieht eine Anmeldung des Hundes vor, wenn

  • der Hund drei Monate alt ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund oder
  • die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen einen Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

Zudem muss jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, mit einem Transponder/Chip versehen werden. Es muss außerdem eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 € für Personenschäden und von 250.000 € für Sachschäden abgeschlossen werden.

Jeder Hundehalter ist außerdem verpflichtet, einen Sachkundenachweis zu erbringen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Hundehalter nachweisen kann, dass in den letzten 10 Jahren mindestens zwei Jahre durchgehend ein Hund gehalten wurde.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im niedersächsischen Hunderegister notwendig: www.hunderegister-nds.de

Wo kann ich meinen Hund anmelden?

Der Hund kann entweder schriftlich mit dem Anmeldeformular, elektronisch im 24-Stunden Digitale Dienstleistungen-Portal, oder direkt vor Ort im Rathaus der Stadt Diepholz angemeldet werden.

Sonstiges:

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Hundesteuer ist zu entrichten, wenn im Stadtgebiet Diepholz ein oder mehrere Hunde gehalten werden, die älter als drei Monate sind. Die Grundlage für die Steuererhebung ist die Hundesteuersatzung (siehe unten).

Was ist zu tun?

Bei Übernahme eines Hundes ist dieser bei der Stadt Diepholz anzumelden. Ebenso ist dieser wieder abzumelden, wenn der Hund verstorben ist oder Sie aus Diepholz wegziehen. Hierfür steht Ihnen ein An- oder Abmeldeformular der Stadt Diepholz zur Verfügung (siehe unten).

Andernfalls können Sie Ihren Hund online über unser Serviceportal an-/abmelden:

https://service.stadt-diepholz.de/

Nachweise

Jeder Hundehalter, der in den letzten zehn Jahren keinen Hund für zwei Jahre gehalten hat, muss einen Sachkundenachweis erbringen. Zudem ist für den Hund eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Des Weiteren muss jeder Hund über sechs Monaten einen Chip tragen und im niedersächsischen Hunderegister registriert sein.

Dazu sind spätestens sechs Monate nach Anmeldung des Hundes entsprechende Nachweise nachzureichen.

Steuersätze

Die Steuer beträgt jährlich für

a) den ersten Hund                                    60,00 €

b) den zweiten Hund                                  80,00 €

c) jeden weiteren Hund                             100,00 €

d) gefährliche Hunde jeweils                      600,00 €

e) einen Zwinger nach § 6 Abs. 1               140,00 €

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an den unten genannten Ansprechpartner.



Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Steuer beträgt jährlich 

a) für den ersten Hund                             60,00 €
b) für den zweiten Hund                           80,00 €
c) für jeden weiteren Hund                     100,00 €
d) für gefährliche Hund jeweils               600,00 €
e) für einen Zwinger nach § 6 Abs. 1     140,00 €.

Es müssen Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Kommunale Satzung
Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats Erteilung einer Einzugsermächtigung und eines SEPA-Lastschriftmandats, Kombimandat für eine einmalige Zahlung / für wiederkehrende Zahlungen Hundesteuer-Abmeldung Hundesteuer-Anmeldung (Niedersachsen)

Die kommunalen Satzungen sehen regelmäßig Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände vor. Nähere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung.

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Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport