Bauantrag


Leistungsbeschreibung


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Spezielle Hinweise

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Man Unterscheidet im Verfahren nach:

1. § 63 NBauO vereinfachtes Genehmigungsverfahren (1)

2. § 64 NBauO Baugenehmigungsverfahren (2)

1) Im vereinfachten Verfahren werden alle Neu- und Umbauten, Änderungen und Nutzungsänderungen bearbeitet, die keine sogenannte "Sonderbauten" sind. Also z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Garagen, Dachausbauten mit Gauben usw.

2) Das komplette Baugenehmigungsverfahren wird angewendet für Sonderbauten, z.B. Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Schulen usw.

Verfahrensablauf


Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Spezielle Hinweise

Die Zuständigkeit für Bautätigkeiten in Diepholz, St. Hülfe/Heede und Aschen liegt bei der Bauaufsicht der Stadt Diepholz.

Unsere Ansprechpartnerin finden Sie weiter unten auf der Seite.

Für die übrigen Städte und Gemeinden im Landkreis Diepholz ist die jeweilige Stadt oder Gemeinde bzw. der Landkreis Diepholz zuständig.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Spezielle Hinweise
  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden (s.u.)

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Geltungsdauer: 3 Jahre
ab dem Tag der Erteilung

Spezielle Hinweise

Vor Erteilung der schriftlichen Baugenehmigung darf mit dem Bau nicht begonnen werden. Dies stellt sonst eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Baugenehmigung gilt für 3 Jahre.

Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Anträge / Formulare


Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?


Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Spezielle Hinweise

Beim Bau eines Einfamilienhauses in einem Gebiet mit einen gültigen Bebauungsplan, kann unter Umständen auch eine Bauanzeige nach § 62 NBauO anstelle eines Bauantrages erfolgen.

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung